Abschaffung des Eigenmietwerts

Was ändert sich für die Eigentümer

Selbstgenutzte Immobilien (Haupt- und Zweitwohnsitze) sind künftig nicht mehr steuerpflichtig, was das Einkommen deutlich entlastet.

Im Gegenzug fallen aber viele der bisherigen Steuerabzüge weg — insbesondere: Schuldzinsen für Hypotheken, Unterhalts-, Renovations- oder Sanierungskosten sowie Ausgaben für Energie-/Umweltschutzmassnahmen können auf Bundesebene nicht mehr vom Einkommen abgezogen werden.

Für Personen, die gerade ein Haus oder eine Wohnung erworben haben, gibt es eine Übergangsregel: In den ersten zehn Jahren kann ein reduzierter Schuldzinsabzug (ähnlich wie früher) geltend gemacht werden — danach wäre dieser Abzug aber nicht mehr möglich.

Für Zweitwohnungen oder Ferienimmobilien ist geplant, dass die Kantone eine neue Steuer — eine kantonale Objektsteuer — einführen können, um Steuerausfälle auszugleichen.

Zeitrahmen der Reform

Der Beschluss betrifft alle selbstgenutzten Immobilien.

In der Regel wird mit einer Umsetzung frühestens per 01.01.2028 gerechnet — bis dahin gilt das bisherige System weiter.