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Grundstückgewinnsteuer

Was ist die Grundstückgewinnsteuer?

In der Schweiz unterliegt der Verkauf von Grundstücken der Grundstückgewinnsteuer. Diese Steuer wird auf den Gewinn erhoben, der aus dem Verkauf von Grundstücken oder Immobilien erzielt wird. Die genauen Bestimmungen können je nach Kanton variieren.

Wer muss die Grundstückgewinnsteuer bezahlen?

In der Regel haftet der Verkäufer für die Grundstückgewinnsteuer. Der Verkäufer ist verpflichtet, den erzielten Gewinn zu deklarieren und die fällige Steuer zu entrichten.

Aber: Das Steueramt darf die Grundstückgewinnsteuer beim neuen Eigen­tümer einfordern, wenn dies beim Ver­käufer aussichtslos erscheint. Der Staat hat ein Grundpfandrecht zur Sicherstellung seiner Ansprüche. Dabei müssen nicht einmal alle ­r­echtlichen Schritte gegen den eigent­lichen Steuerschuldner ausgeschöpft werden, bevor sich das Steueramt an den neuen Eigentümer hält. Es reicht die Tatsache, dass die Schuld uneinbringlich ist.

Wie wird die Grundstückgewinnsteuer beim Verkauf berechnet?

Die konkreten Berechnungsregeln und Steuersätze unterscheiden sich je nach Kanton.

Vereinfacht wird der steuerbare Gewinn aus der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den anrechenbaren Anlagekosten berechnet. Dazu können neben dem ursprünglichen Kaufpreis beispielsweise gehören:

  • bestimmte Kauf- und Verkaufskosten

  • wertvermehrende Investitionen und Umbauten

  • bestimmte Makler-, Notariats- und Grundbuchkosten

  • weitere gesetzlich anerkannte Aufwendungen

Auch die Besitzdauer kann die Höhe der Steuer beeinflussen. In Basel-Stadt beispielsweise ist der Steuersatz unter anderem von der Besitzdauer abhängig.

In bestimmten Fällen kann die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden, beispielsweise bei einer steuerlich anerkannten Ersatzbeschaffung von selbst genutztem Wohneigentum oder bei bestimmten Erbschaften und Schenkungen.

Ponimmobilien unterstützt Verkäufer bei der Vorbereitung und Koordination des Verkaufs und kann bei der Ermittlung der voraussichtlichen Grundstückgewinnsteuer unterstützen. Die definitive Berechnung und Veranlagung erfolgt durch die zuständige Steuerbehörde.

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