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Handänderungssteuer

Was ist die Handänderungssteuer?

Die Handänderungssteuer wird bei jedem Immobilienverkauf oder -übertragung (Erbgang, Schenkung,...) fällig, unabhängig vom daraus resultierenden Gewinn oder Verlust.
In der Regel wird der Verkaufspreis als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Handänderungssteuer angewendet. Bei einer unentgeltlichen oder bei einem offensichtlich niedrigeren Marktpreis wird hingegen der Verkehrswert angewendet.

Wer muss die Handänderungssteuer bezahlen?

Die Handänderungssteuer wird grundsätzlich von der erwerbenden Person, also dem Käufer, bezahlt. Die konkrete Regelung ist jedoch kantonal unterschiedlich und sollte deshalb immer für den jeweiligen Standort der Immobilie geprüft werden.

Als Beispiel beträgt Im Kanton Basel-Stadt die Handänderungssteuer grundsätzlich 3 % des massgebenden Erwerbswerts. Bei bestimmten selbst genutzten Wohneigentumserwerben gelten besondere Regelungen und ein reduzierter Steuersatz.

Wichtig ist auch die Unterscheidung zur Grundstückgewinnsteuer: Diese betrifft grundsätzlich die verkaufende Partei und wird auf dem steuerbaren Grundstückgewinn berechnet.

Bei einem Immobilienverkauf sollten deshalb sowohl Käufer als auch Verkäufer frühzeitig klären, welche Steuern und Gebühren anfallen und wer diese zu tragen hat. Ponimmobilien unterstützt die Eigentümerschaft bei der Koordination des Verkaufs und weist auf die relevanten Kosten und Abgaben hin. Die definitive steuerliche Beurteilung erfolgt durch die zuständige Steuerbehörde bzw. das Notariat.

Wie hoch ist die Handänderungssteuer?

Wie hoch ist die Handänderungssteuer?

Die Höhe der Handänderungssteuer ist in der Schweiz kantonal geregelt und unterscheidet sich deshalb je nach Standort der Immobilie.

Im Kanton Basel-Stadt beträgt die Handänderungssteuer grundsätzlich 3 % des massgebenden Erwerbswerts. Beim Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum kann der Steuersatz unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf 1,5 %reduziert werden.

Im Kanton Basel-Landschaft beträgt die Handänderungssteuer insgesamt 2,5 % des Kaufpreises. Sie wird grundsätzlich je zur Hälfte von Käufer und Verkäufer getragen, also je 1,25 %.

Auch in anderen Kantonen gelten eigene Steuersätze und teilweise besondere Befreiungen oder Vergünstigungen. Deshalb sollte die konkrete Steuer immer für den Kanton und die Art des Immobilienerwerbs geprüft werden.

Ponimmobilien unterstützt Eigentümer und Käufer bei der Koordination des Verkaufs. Die definitive Berechnung und Veranlagung erfolgt durch die zuständige kantonale Behörde bzw. das Grundbuchamt.

KANTON
NORMALSATZ
REDUZIERTER SATZ
Aargau
Keine
Baselland
2,5% (Käufer und Verkäufer je zur Hälfte)
Basel-Stadt
3,0%
1,5% bei Selbstbewohnung
Bern
1,8%
Erste 800'000 bei Eigenheimkäufer befreit. Reduziert bei Familienmitgliedern, Erbschaft und Schenkung.
Luzern
1,5%
Solothurn
2,2%
1,1% bei Verkauf an Ehegatten und Nachkommen
Zug
Keine
Zürich
Keine
Tessin
1,1 % bei Werten bis 2 Mio. CHF, 1,3 % bei Werten über 2 Mio. CHF