Energetische Gebäudesanierungen
Vom Dach über die Fenster und die Fassade bis zur Kellerdecke weisen ältere Gebäude gröbere Mängel auf. Die energetische Sanierung von Gebäuden ist nicht ganz freiwillig. Die technischen Baunormen, die kantonalen Energiegesetze und auch das künftige CO2 Gesetz für die Schweiz machen genauere Vorgaben. Im konkreten Einzelfall ist aber oft unklar, wer welchen Kostenbeitrag leisten muss. Ein privater Hauseigentümer, der die eigene Liegenschaft bewohnt, muss die Sanierung vollumfänglich selber bezahlen.
Handelt es sich aber um ein Mehrfamilienhaus mit vermieteten Wohnungen, sind die Kosten genauer aufzuschlüsseln. Was muss der Eigentümer selbst zahlen? In welchem Umfang werden die Mieter zur Kasse gebeten? Grundsätzlich gilt: Der normale Unterhalt, Instandhaltung und Reparaturen sind in der vertraglich vereinbarten Miete inbegriffen. Wenn also der Hauseigentümer die Fenster oder die Heizung durch ähnliche, gleichwertige Produkte ersetzt, darf er deswegen die Miete nicht erhöhen. Typische Beispiele für Gebäudeunterhalt sind natürlich auch wiederkehrende Arbeiten, etwa frische Farbe an den Wänden oder der Ersatz eines älteren Bodenbelags durch einen neuen von gleicher Qualität.
Um Anreize für mehr Energieeffizienz und umfassende Sanierungen zu schaffen, werden energetische Massnahmen oft grosszügig als Wertvermehrung ausgelegt. In der entsprechenden Verordnung zum Mietrecht heisst es aber auch, dass die Mehrleistungen genauer vom normalen Unterhalt zu unterscheiden sind. Denn dieser ist mit der Miete wie gesagt ja bereits abgegolten.