Immobilienerwerb durch Ausländer

Wer braucht eine Kaufbewilligung?

In der Schweiz lebende EU/EFTA-Angehörige

Sie haben beim Immobilienerwerb dieselben Rechte wie Schweizerinnen und Schweizer und benötigen folglich für den Kauf einer Wohnung, eines Hauses oder eines Grundstücks keine Bewilligung. Mit dem Vereinigten Königreich hat die Schweiz ein Abkommen.

In der Schweiz lebende Drittstaaten-Angehörige

Sie brauchen eine Bewilligung für den Kauf der folgenden Güter:

  • Ferienunterkunft (die zeitweilig vermietet werden kann),

  • Wohneinheit in einem sogenannten Apparthotel

  • Zweitwohnung (die nicht vermietet werden können).

Sie brauchen keinerlei Bewilligung für den Kauf Ihres Erstwohnsitzes und von Bauland, wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie verfügen über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (in der Regel ein Ausweis B).

  • Sie werden im fraglichen Objekt wohnen und dieses nicht vermieten.

  • Sie planen einen Bau, und die Bauarbeiten können in dem Jahr, das auf den Grundstückkauf folgt, beginnen.

Inhaberinnen und Inhaber einer Niederlassungsbewilligung

Falls Sie über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügen, haben Sie beim Immobilienerwerb dieselben Rechte wie Schweizerinnen und Schweizer und benötigen folglich für den Kauf einer Wohnung, eines Hauses oder eines Grundstücks keine Bewilligung.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger

EU/EFTA-Angehörige, die als Grenzgängerin oder Grenzgänger in der Schweiz arbeiten (Grenzgängerbewilligung, Ausweis G), können in der Gegend ihres Arbeitsorts ohne Bewilligung eine Zweitwohnung erwerben, diese aber während der Zeit, in der sie in der Region als Grenzgängerin oder Grenzgänger arbeiten, nicht vermieten.

Drittstaatsangehörige

Drittstaatsangehörige, ausgenommen die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, benötigen für den Immobilienerwerb eine Kaufbewilligung.